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FISC-Center Journal N_1

Ausgabe 1 / 2023



Inhaltsverzeichnis:




Sehr geehrte Damen und Herren


Die FISC-Center GmbH, Ihr Finanzdienstleister mit über 20-jähriger Erfahrung und Sitz in Biel, Ihr Spezialist in sämtlichen Vermögens-, Vorsorge- und Finanzfachfragen hat ihr Angebot für Sie ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2023 arbeitet die FISC-Center GmbH mit zwei Rechtsanwälten aus Biel zusammen, um noch mehr Know-How und Fachwissen für Sie bereit zu stellen.


Es handelt sich dabei um Herrn Rechtsanwalt Thomas Weder und Frau Rechtsanwältin Ania Dalla Bona aus Biel. Herr Rechtsanwalt Thomas Weder ist seit 13 Jahren praktizierender und selbstständiger Rechtsanwalt in Biel und führt seit 2012 als Geschäftsführer den Hauseigentümerverband Biel und Umgebung. Zuvor war er während 1.5 Jahren als Gerichtsschreiber am bernischen Obergericht tätig. Im Weiteren ist er seit vier Jahren als Verwaltungsrat des EHC Biel tätig. Im Rahmen von Weiterbildungen hat er im Jahre 2022 ein CAS zum Thema «Verwaltungsrat» erworben und absolviert aktuell ein weiteres CAS zum Thema «Finanz- und Rechnungswesen für Juristen». Rechtsanwalt Thomas Weder ist im Zivilrecht tätig und berät aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung auch verschiedene KMU in Rechtsfragen des Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Mietrechts (Vermieterseite) und des Erbrechts. Im Weiteren ist er auch als Strafverteidiger und Opfervertreter tätig.


Frau Rechtsanwältin Ania Dalla Bona ist seit 2021 als praktizierende und selbstständige Rechtsanwältin tätig. Zuvor arbeitete sie während zwei Jahren bei einer führenden Rechtsschutzversicherung. Seit 2022 ist sie zudem Dozentin an der FEUSI Bildungszentrum AG im Bereich Erwachsenenbildung. Rechtsanwältin Ania Dalla Bona ist vorwiegend in den Rechtsgebieten des Vertragsrechts, des Arbeitsrechts, des Familien- und Erbrechts sowie im

Baurecht und Strafrecht tätig.


Durch diese Kooperation können wir Ihnen, unseren Klienten, eine noch umfassendere Beratung anbieten. Das erste Projekt dieser Zusammenarbeit ist das vorliegende Journal. Wir werden Sie in regelmässigen Abständen mit einem solchen Journal bedienen, der interessante Fachartikel aus den verschiedenen von uns abgedeckten Themenbereichen enthält und die auch für Sie von Interesse sein können.


Wir sind jederzeit für Sie da:


Fred Blaser
Mathieu Tschantré
Karin Blaser
Naomi Blaser










Ania Dalla Bona
Thomas Weder

 


Der Willensvollstrecker


Haben Sie sich bereits einmal Gedanken darüber gemacht, wie Testamente, Erbverträge und letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden. Oder einfacher gesagt, wer sorgt dafür das der letzte Wille des Erblassers respektiert wird? Im Normalfall müssen dies die Angehörigen selbst machen und dies ist in der Zeit der Trauer und des Abschieds nicht immer einfach und es kann auch zu Streit innerhalb der Erbengemeinschaft kommen. Wer seine Angehörigen entlasten möchte, sollte in seinem Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker beauftragen, der die Erben unterstützt und sich in der Zeit der Trauer um alle finanzielle Angelegenheit bis zur Erbteilung kümmert. Entsteht zwischen den Erben Streit, so versucht der Willensvollstrecker kompromissfähige Lösungen zu erarbeiten, immer jedoch den Willen des Erblassers im Hinterkopf, den er wahren muss.


Da der Willensvollstrecker über weitreichende Befugnisse verfügt, sollte man diesen sorgfältig auswählen. Grundsätzlich kann jede Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Ein Willensvollstrecker sollte sich jedoch mit Geldanlagen, Liegenschaften, Versicherungen, Steuern und dem Erbrecht auskennen.


In welchen Fällen ist es ratsam bzw. empfohlen einen Willensvollstrecker einzusetzen:

  • Wenn der Nachlass unter einer Vielzahl von Erben aufgeteilt werden muss

  • Im Nachlass befindet sich ein grosses Vermögen

  • Wenn befürchtet wird, es könnte unter den Erben zu einem Streit kommen

  • Wenn es sich um einen komplexen Nachlass (Liegenschaften, Unternehmungen, Vermögensanlagen etc.) handelt.


In Artikel 518 ZGB werden die einzelnen Aufgaben des Willensvollstreckers umschrieben. Die Verwaltung des Nachlasses bedeutet die Erhaltung der Substanz des Vermögens. Beispielsweise muss der Testamentsvollstrecker die Forderungen des Nachlasses eintreiben und die Schulden der Erblasserin (Erbschaftsschulden) sowie die Kosten des Todesfalls (Erbgangsschulden) bereinigen.


Wichtig ist auch, dass man nicht nur einen Willensvollstrecker ernennt, sondern auch einen Ersatzwillensvollstrecker. Wenn der erstgenannte Willensvollstrecker nicht (mehr) in der Lage oder Willens ist, diese Aufgabe bzw. das Amt zu übernehmen, so kann der Ersatzwillensvollstrecker dieses Amt übernehmen.


Nach dem Tod eines Erblassers muss dessen letztwillige Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde abgeliefert werden. Die Behörde, die für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständig ist, teilt dem eingesetzten Willensvollstrecker dann von Amtes wegen die Ernennung zum Willensvollstrecker mit. Der eingesetzte Willensvollstrecker hat sich sodann innert 14 Tagen über die Annahme des Auftrages auszusprechen. Stillschweigen gilt als Annahme. Eine Verpflichtung, das Amt anzunehmen, besteht nicht.


Die Verwaltung des Nachlasses bedeutet die Erhaltung der Substanz des Vermögens. Beispielsweise muss der Testamentsvollstrecker die Forderungen des Nachlasses eintreiben und die Schulden der Erblasserin (Erbschaftsschulden) sowie die Kosten des Todesfalls (Erbgangsschulden) bereinigen. Bei der Verwaltung des Erbes ist der Willensvollstrecker dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung verpflichtet.


Der Willensvollstrecker hat gemäss dem Gesetz folgende Aufgaben:

  • Verwaltung der Erbschaft (Feststellung, Anlage und Bewahrung des Vermögens)

  • Bezahlung der Schulden des Erblassers

  • Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse

  • Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes.


Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren. Verlangt eine Erbin Auskunft, so hat dieser sie im Rahmen eines geordneten Geschäftsganges zu informieren. Der Willensvollstrecker hat am Ende seines Mandats einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung über das Nachlassvermögen zu erstellen.


In der nächsten Ausgabe des Journals werde ich im zweiten Teil des Artikels die Themen Vergütung, Haftung, Beschwerdemöglichkeit und Absetzung in Bezug auf den Willensvollstecker thematisieren.


Autor: Thomas Weder, Rechtsanwalt




Marketing-Timing


Marketing-Timing bedeutet, dass ein Anleger versucht die Entwicklung des Marktes vorherzusagen und anschliessend basierend auf diesen Analysen seine Investitionen tätigt. Die Vorhersagen basieren meist auf Faktoren wie Wirtschaftsindikatoren, Analysen von Unternehmensfinanzen oder technischen Analysen. Das Ziel von Marketing-Timing ist mehr Rendite zu erwirtschaften.


Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Marketing-Timing nur sehr selten funktioniert. Die Zahlen verdeutlichen, dass sich die Gesamtrendite, sobald der Anleger nur ganz wenige Tage mit hohen Renditen verpasst, deutlich reduziert.


Aus der unenstehenden Grafik geht hervor, dass wenn der Anleger nur die besten 10 Tage versäumt, sich die Rendite von 8.0% auf 5.6% verringert. Dies geschieht oft, wenn der Anleger, nachdem er ausgestiegen ist, den Einstieg um wenige Tage verpasst. Häufig werden genau dann die sehr hohen Renditen erreicht. Aus diesem Grund ist Timing äusserst riskant und in der Praxis nicht durchführbar.



„Der einzige Wert von Aktienprognostikern besteht darin, Wahrsager gut aussehen zu lassen.“ – Warren Buffett.

Ausserdem werden durch intensive Recherchen meist so hohe Kosten generiert, dass diese die höhere Rendite gleich wieder auffressen.


Natürlich gibt es immer wieder Fälle, die durch Marketing-Timing sehr hohe Erträge erzielen. Sogenannte Lucky-Punches. So wie es auch im Lotto oder im Casino immer wieder Leute gibt, die tatsächlich gewinnen.


Unser Fazit ist:

  • Es kann nicht prognostiziert werden, wann Aktien zu kaufen sind;

  • Der beste Zeitpunkt ist JETZT. Für langfristige Portfolios spielt es keine Rolle, wann ein Anleger einsteigt;

  • Bauen Sie einen Aktiensparplan. So brauchen Sie nicht zu versuchen den Markt zu timen;

  • Investieren Sie den Teil Ihres Geldes, den Sie nicht benötigen und machen Sie dabei keine Experimente;

  • Fragen Sie sich nicht, wann Sie Geld anlegen, sondern ob.


Autor: Fred Blaser, Finanzplaner mit eidg. FA



 

Kontakt


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Vermögensverwaltung/

Pensions- und Finanzplanung

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fisc@fisc-center.ch




RA Thomas Weder

RAin Ania Dalla Bona

Bahnhofplatz 1

Postfach 92

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Tel: 032 / 321 54 64

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