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FISC-Center Journal N_2

Ausgabe 2 / 2023



Inhaltsverzeichnis:







Sehr geehrte Damen und Herren


Die FISC-Center GmbH, Ihr Finanzdienstleister mit über 20-jähriger Erfahrung und Sitz in Biel, Ihr Spezialist in sämtlichen Vermögens-, Vorsorge- und Finanzfachfragen hat ihr Angebot für Sie ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2023 arbeitet die FISC-Center GmbH mit zwei Rechtsanwälten aus Biel zusammen, um noch mehr Know-How und Fachwissen für Sie bereit zu stellen.


Es handelt sich dabei um Herrn Rechtsanwalt Thomas Weder und Frau Rechtsanwältin Ania Dalla Bona aus Biel.


Herr Rechtsanwalt Thomas Weder ist seit 13 Jahren praktizierender und selbstständiger Rechtsanwalt in Biel und führt seit 2012 als Geschäftsführer den Hauseigentümerverband Biel und Umgebung. Zuvor war er während 1.5 Jahren als Gerichtsschreiber am bernischen Obergericht tätig. Im Weiteren ist er seit fünf Jahren als Verwaltungsrat des EHC Biel tätig. Im Rahmen von Weiterbildungen hat er im Jahre 2022 ein CAS zum Thema «Verwaltungsrat»

erworben und im Jahr 2023 ein weiteres CAS zum Thema «Finanz- und Rechnungswesen für Juristen» abgeschlossen. Rechtsanwalt Thomas Weder ist im Zivilrecht tätig und berät aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung auch verschiedene KMU in Rechtsfragen des Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Mietrechts (Vermieterseite) und des Erbrechts. Im Weiteren ist er auch als Strafverteidiger und Opfervertreter tätig.


Frau Rechtsanwältin Ania Dalla Bona ist seit 2021 als praktizierende und selbstständige Rechtsanwältin tätig. Zuvor arbeitete sie während zwei Jahren bei einer führenden Rechtsschutzversicherung. Seit 2022 ist sie zudem Dozentin an der FEUSI Bildungszentrum AG im Bereich Erwachsenenbildung. Rechtsanwältin Ania Dalla Bona ist vorwiegend in den Rechtsgebieten des Vertragsrechts, des Arbeitsrechts, des Familien- und Erbrechts sowie im Baurecht und Strafrecht tätig.


Durch diese Kooperation können wir Ihnen, unseren Klienten, eine noch umfassendere Beratung anbieten. Das erste Projekt dieser Zusammenarbeit ist das vorliegende Journal. Wir werden Sie in regelmässigen Abständen mit einem solchen Journal bedienen, der interessante Fachartikel aus den verschiedenen von uns abgedeckten Themenbereichen enthält und die auch für Sie von Interesse sein können.


Wir sind jederzeit für Sie da:


Fred Blaser
Fred Blaser
Mathieu Tschantré
Mathieu Tschantré

Karin Blaser
Karin Blaser
Naomi Blaser
Naomi Blaser

Ania Dalla Bona
Ania Dalla Bona
Thomas Weder
Thomas Weder

 

Der Willensvollstrecker, Teil 2


In dieser Ausgabe geht es um die Themen Vergütung, Haftung, Beschwerdemöglichkeit und Absetzung in Bezug auf den Willensvollstecker.


Bei länger dauernder Nachlassabwicklung hat der Willensvollstrecker unaufgefordert mindestens jedes Jahr Rechenschaft abzulegen. Er hat seine Aufgabe beförderlich zu erledigen.


Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Für die Angemessenheit ist der notwendige Zeitaufwand, die Komplexität der sich präsentierenden Verhältnisse, der Umfang und die Dauer des Auftrages und auch die übernommene Verantwortung entscheidend. Dem effektiven Arbeitsaufwand kommt jedoch die grösste Bedeutung zu. Aus diesem Grund muss der Willensvollstrecker eine Kontrollrechnung führen und über seinen Stundenaufwand Buch führen und detailliert Rechenschaft ablegen können. Unstimmigkeiten bzw. Streitigkeiten können vermieden werden, wenn die Parteien zu Beginn der Willensvollstreckung eine Vereinbarung über die Aufgaben, den voraussichtlichen Zeit- und Finanzaufwand treffen.


Für den Willensvollstrecker gelten die Bedingungen gemäss Art. 394 ff. OR. Er unterliegt damit den Regeln des Auftrages. Obwohl der Willensvollstrecker nicht von den Erben beauftragt wurde, sondern vom Erblasser, haftet er gegenüber diesen gemäss Auftragsrecht. Die Voraussetzungen der Haftung lauten demnach: Pflichtverletzung, Schaden, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden.


Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB verstösst. Als Beispiele sind hier zu nennen, wenn er gegen gesetzlich Teilungsregeln verstösst oder wenn er die letztwilligen Anordnungen des Erblassers ignoriert.


Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Willensvollstrecker nur haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. In Anwendung von Art. 97 OR wird dieses Verschulden jedoch vermutet. Der Willensvollstrecker muss also nachweisen, dass sein Vorgehen richtig bzw. angemessen war. Der Willensvollstrecker haftet aber bereits für leichtes Verschulden.


Vielfach stellt sich die Frage, ob und wo man sich als Erbe über den Willensvollstrecker beschweren kann. Der Willensvollstrecker untersteht gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB einer Aufsicht. Diese Aufsicht wird von den Kantonen bestimmt. Im Kanton Bern ist dafür das Regierungsstatthalteramt zuständig. Um ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, können ein oder mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Vermächtnisnehmer sowie die Erbschafts- und Erbgangsgläubiger eine Beschwerde einreichen. Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amtes wegen einschreiten, wenn durch eine Anzeige eines nicht zur Beschwerde legitimierten Dritten auf einen entsprechenden Sachverhalt hingewiesen wird.


Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber über materielle Fragen zu entscheiden. Für diese sind die Gerichte zuständig. Inhalt der Beschwerde können die rechtliche (Handlungsunfähigkeit, Konkurs) oder tatsächliche (Krankheit, Abwesenheit) Unfähigkeit des Willensvollstreckers, die Untätigkeit (Verzögerung, Inaktivität), die Unangemessenheit einer Massnahme und sonstige grobe Pflichtverletzungen (wie Parteilichkeit) sein.


Eine Absetzung des Willensvollstrecker durch die Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich möglich, jedoch nur ultima ratio. Die Aufsichtsbehörde kann den Willensvollstrecker ermahnen, einen Verweis erteilen, oder ihn gar mit einer Ordnungsbusse belegen. Auch eine vorübergehende Suspendierung ist möglich. Eine Absetzung ist nur möglich, bei wiederholter und grober Pflichtverletzung, fehlender Vertrauenswürdigkeit, Unfähigkeit, langer Krankheit oder Landesabwesenheit.


Willensvollstrecker garantiert somit, die korrekte Durchsetzung des Testaments oder des Erbvertrages. Die Erbschaft wird korrekt verwaltet und er sorgt dafür, dass die Erbschaft im Sinne des Erblassers geteilt wird.


Autor: Thomas, Weder, Rechtsanwalt


 

Die FINMA-Bewilligung: Ein Gütesiegel


Ãœbersicht


Die Regulierung der Finanzmärkte verfolgt zwei Hauptziele. Erstens die effiziente Allokation von Kapitalgütern (volkswirtschaftliches Ziel) und zweitens den Schutz von Anlegern sowie der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (wirtschaftliches Ziel). Nach der Finanzmarktkrise von 2008/2009 erreichte das Vertrauen in den Finanzmarkt seinen Tiefpunkt. Im Jahr 2010 publizierte die FINMA einen Vertriebsbericht, in dem der Kundenschutz in der Schweiz als ungenügend bezeichnet wurde. Im Jahr 2012 äusserte sich die FINMA in einem Positionspapier zur Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten und brachte eine Anregung zur Schaffung des FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz). Der erste Entwurf des FIDLEG wurde 2014 publiziert und das Gesetz trat 2020 in Kraft. Die Einführung von FINIG und FIDLEG bringt für unabhängige Vermögensverwalter eine bedeutende neue Aufsichtsregelung mit sich. Für den Übergang wurde uns eine dreijährige Übergangsfrist gewährt. Unser Bewilligungsgesuch musste bis Ende 2022, nach vorgängiger Prüfung durch die AO, bei der FINMA eingereicht werden. Eine Bewilligung wird nur an diejenigen Vermögensverwalter erteilt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.


Die Voraussetzungen


Die Erlangung einer FINMA-Bewilligung für Vermögensverwalter ist ein komplexer Prozess und erfordert die Erfüllung einer Reihe von strengen Anforderungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Rechtskonformität: Als Vermögensverwalter müssen wir gewährleisten, dass unser Geschäft jederzeit den schweizerischen Gesetzen und Vorschriften entspricht.

  • Solide finanzielle Grundlage: Es ist erforderlich sicherzustellen, dass wir ausreichend finanzielle Ressourcen und Eigenkapital aufweisen, um unsere Geschäftstätigkeiten zu gewährleisten.

  • Qualifikation und Erfahrung: Wir müssen jederzeit nachweisen können, dass wir über die erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen im Bereich der Vermögensverwaltung verfügen.

  • Risikomanagement: Von uns als Vermögensverwalter wird erwartet, dass wir effektive Risikomanagementverfahren anwenden, um die Risiken für unsere Kundschaft zu minimieren.

  • Integrität und Professionalität: Die FINMA überprüft unsere Integrität und Professionalität, um sicherzustellen, dass wir in der Lage sind, unsere Geschäftstätigkeiten auf ethische Weise auszuüben.


Die Verhaltenspflichten


Eine der wichtigsten Komponenten des FIDLEG sind die Verhaltenspflichten. Diese legen die Anforderungen und Standards fest, die wir bei der Erbringung unserer Dienstleistungen einhalten müssen. Folgende Verhaltensregeln müssen beachtet werden:

  • Informationspflichten: Wir sind verpflichtet, unsere Kunden und Kundinnen umfassend über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu informieren.

  • Angemessenheits- und Eignungsprüfung: Bei der Angemessenheitsprüfung müssen sich die Vermögensverwalter über die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kunden und Kundinnen erkunden und prüfen, ob die Empfehlung des Finanzinstruments angemessen ist. Bei der Eignungsprüfung müssen wir uns über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder der Kundin informieren.

  • Dokumentation: Es ist erforderlich in geeigneter Weise zu dokumentieren.

  • Rechenschaft: Auf Anfrage unserer Kunden und Kundinnen legen wir jederzeit Rechenschaft ab.

  • Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen: Die Kundenaufträge werden stets bestmöglich ausgeführt wobei der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Prinzip der Gleichbehandlung jederzeit eingehalten werden muss.

  • Weitergabe oder Genehmigung von Entschädigungen durch Dritte: Der Kunde oder die Kundin wird vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert oder die Entschädigung wird vollumfänglich an den Kunden oder die Kundin weitergeleitet.


Die Bedeutung für uns sowie unsere Kunden und Kundinnen


Die FINMA-Bewilligung hat sowohl für uns als Vermögensverwalter als auch für unsere Kunden und Kundinnen grosse Bedeutung. Sie fungiert als eine Art Gütesiegel, welches unserer Kundschaft zeigt, dass wir als Finanzdienstleister die erforderlichen Standards erfüllen. Darüber hinaus schützt die FINMA-Bewilligung die Interessen unserer Kunden und Kundinnen, indem sie sicherstellt, dass Vermögensverwalter die erforderlichen Compliance- und Risikomanagementverfahren einhalten.


Dies trägt zur Stabilität und Integrität des schweizerischen Finanzsektors bei. Insgesamt war die FINMA-Bewilligung ein wichtiger Schritt für uns, um unsere Seriosität und Rechtskonformität zu demonstrieren und das Vertrauen unserer Kunden und Kundinnen zu stärken.


Durch die fortlaufende Überprüfung stellen wir sicher, dass wir jederzeit den höchstens Standards entsprechen.


Autor: Fred Blaser, Finanzplaner mit eidg. FA | CAS Senior Financial Consultant | CAS Asset Management FH | Certified Financial Planner (CFP®)


 

Kontakt


FISC-Center GmbH

Vermögensverwaltung/

Pensions- und Finanzplanung

Neuengasse 48

2502 Biel/Bienne

Tel: 032 323 00 11

fisc@fisc-center.ch



RA Thomas Weder

RAin Ania Dalla Bona

Bahnhofplatz 1

Postfach 92

2501 Biel/Bienne

Tel: 032 321 54 64

th.weder@advokatur1.ch

a.dallabona@advokatur1.ch



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